Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 4 FreizügG/EU
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: FreizügG/EU
Gliederungs-Nr.: 26-13
Normtyp: Gesetz

§ 4 FreizügG/EU – Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

1Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. 2Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Zu § 4: Neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl I S. 1970), geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl I S. 86).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FreizügG/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU/