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§ 39 PflBG
Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Bundesrecht

Teil 3 – Hochschulische Pflegeausbildung

Titel: Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PflBG
Gliederungs-Nr.: 2124-25
Normtyp: Gesetz

§ 39 PflBG – Abschluss des Studiums, staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung

(1) 1Das Studium schließt mit der Verleihung des akademischen Grades durch die Hochschule ab. 2Die Hochschule überprüft das Erreichen der Ausbildungsziele nach § 37.

(2) 1Die Überprüfung der Kompetenzen nach § 5, nach § 37 und erforderlichenfalls nach § 14 erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Rahmen von Modulprüfungen. 2Bundesweit einheitliche Rahmenvorgaben regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 Absatz 1.

(3) 1Die Hochschule legt mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde die Module nach Absatz 2 Satz 1 fest. 2Die hochschulische Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst auch die staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung.

(4) 1Die Modulprüfungen nach Absatz 2 Satz 1 werden unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und Landesbehörde durchgeführt. 2Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.

Zu § 39: Geändert durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 359) (1. 1. 2024).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PflBG - Pflegeberufegesetz/§§ 37 - 39a, Teil 3 - Hochschulische Pflegeausbildung/