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§ 67 SGB XI
Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Bundesrecht

Sechstes Kapitel – Finanzierung → Fünfter Abschnitt – Ausgleichsfonds, Finanzausgleich

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung -
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB XI
Gliederungs-Nr.: 860-11
Normtyp: Gesetz

§ 67 SGB XI – Monatlicher Ausgleich

(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats

  1. 1.

    die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,

  2. 2.

    die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),

  3. 3.

    das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,

  4. 4.

    den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.

Absatz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).

(2) 1Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.

(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.

Absatz 3 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl I S. 2652).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB XI - Sozialgesetzbuch, Elftes Buch/§§ 54 - 68, Sechstes Kapitel - Finanzierung/§§ 65 - 68, Fünfter Abschnitt - Ausgleichsfonds, Finanzausgleich/