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§ 35a UAusschG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft
Landesrecht Hamburg
§ 35a UAusschG – Besondere Anwendung von Minderheitsrechten für die Dauer der 22. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft
Die in § 2 Absatz 2, § 4 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 25 Absatz 3 einer Minderheit von einem Viertel der jeweiligen Mitglieder zustehenden Rechte stehen hiervon abweichend für die Dauer der 22. Wahlperiode der Bürgerschaft einem Fünftel der jeweiligen Mitglieder zu.