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§ 3 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbArchtG – Architektenliste, Stadtplanerliste und Verzeichnisse

(1) Die Architektenliste und die Stadtplanerliste, das Verzeichnis der auswärtigen Architektinnen und Architekten und Stadtplanerinnen und Stadtplaner nach § 9 Absatz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 10 Absatz 1, das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften nach § 11 sowie das Verzeichnis nach § 13 Absatz 1 Satz 2 werden bei der Hamburgischen Architektenkammer geführt.

(2) Über die Eintragung in die in Absatz 1 genannten Listen und Verzeichnisse sowie die Löschung der Eintragung nach § 7 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, Absatz 2 und § 10 Absatz 5 Nummern 1 bis 4 entscheidet der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Architektenkammer (§ 18).

(3) Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei Löschung der Eintragung nach § 7, § 10 Absatz 5 oder § 22 zurückzugeben ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/