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§ 393 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Zwölftes Kapitel – Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 393 SGB V – Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

1Die Gesellschaft für Telematik erstellt für das Interoperabilitätsverzeichnis eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung regelt das Nähere

  1. 1.

    zur Pflege und zum Betrieb sowie zur Nutzung des Interoperabilitätsverzeichnisses,

  2. 2.

    zur Benennung der Experten und zu deren Kostenerstattung nach § 386,

  3. 3.

    zum Verfahren der Aufnahme von Informationen nach den §§ 387 bis 389 in das Interoperabilitätsverzeichnis und

  4. 4.

    zum Verfahren der Aufnahme von Informationen in das Informationsportal nach § 392.

Der bisherige § 392, eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl I S. 2115), wurde § 393 durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl I S. 1309). Satz 2 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (a. a. O.).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SGB V - Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch/§§ 384 - 395, Zwölftes Kapitel - Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal/
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