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§ 18 HmbArchtG
Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Architektengesetz (HmbArchtG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchtG
Gliederungs-Nr.: 2139-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 HmbArchtG – Eintragungsausschuss

(1) Die Hamburgische Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.

(2) Dem Eintragungsausschuss gehören eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender und zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben und darf nicht Mitglied der Hamburgischen Architektenkammer sein. Die Beisitzerinnen oder Beisitzer dürfen nicht dem Kammervorstand angehören. Unter den Beisitzerinnen oder Beisitzern müssen sich mindestens zwei Architektinnen oder Architekten, zwei Innenarchitektinnen oder Innenarchitekten, zwei Landschaftsarchitektinnen oder Landschaftsarchitekten sowie zwei Stadtplanerinnen oder Stadtplaner befinden.

(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die zwölf Beisitzerinnen oder Beisitzer sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen, die entsprechende Voraussetzungen erfüllen müssen.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende, die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren vom Kammervorstand bestellt.

(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung über die Eintragung in die Architektenliste, die Stadtplanerliste und die Verzeichnisse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Absätze 3 und 4 sowie § 5 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum Nachweis eintragungsrelevanter Umstände weitere Unterlagen beibringt und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einreicht. Sämtliche Entscheidungen sind mit Begründung zuzustellen. Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich.

(6) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die mitwirkenden Beisitzerinnen oder Beisitzer werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Absatzes 7 in alphabetischer Folge bestimmt. Sind die Beisitzerin oder ein Beisitzer und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter verhindert, so kann jede andere Beisitzerin oder jeder andere Beisitzer der nach Absatz 7 vorgeschriebenen Fachrichtung herangezogen werden.

(7) Bei der Entscheidung über einen Eintragungsantrag muss mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer der Fachrichtung der betroffenen Person mitwirken.

(8) Ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 2483), gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet nicht statt. Kosten eines Beistandes werden nicht erstattet. In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Hamburgische Architektenkammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchtG,HH - Hamburgisches Architektengesetz/