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§ 4 AbgG, Berufs- und Betriebszeiten
Normgeber: Bund, Gilt ab: 26.07.2000
Abschnitt 2 – Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG
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§ 5 AbgG, Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 21.03.2008
Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...
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§ 6 AbgG, Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
Normgeber: Bund, Gilt ab: 21.02.1996
Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...
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§ 7 AbgG, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst
Normgeber: Bund, Gilt ab: 12.02.2009
Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...
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§ 8 AbgG, Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Di...
Normgeber: Bund, Gilt ab: 21.02.1996
Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...
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§ 9 AbgG, Hochschullehrer
Normgeber: Bund, Gilt ab: 31.12.2004
Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...
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§ 10 AbgG, Wahlbeamte auf Zeit
Normgeber: Bund, Gilt ab: 21.02.1996
Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...
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§ 11 AbgG, Abgeordnetenentschädigung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 06.06.2020
Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG
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§ 12 AbgG, Amtsausstattung
Normgeber: Bund, Gilt ab: 19.10.2021
Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG