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§ 23 NachwV
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht

Teil 3 – Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

Titel: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: NachwV
Gliederungs-Nr.: 2129-27-2-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 NachwV – Kreis der Registerpflichtigen

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach

  1. 1.
  2. 2.

besteht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NachwV - Nachweisverordnung/§§ 23 - 25a, Teil 3 - Registerführung über die Entsorgung von Abfällen/