Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 35 - 37, V - Nachwahlen/
Dokument
§ 35 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
V – Nachwahlen
§ 35 BüWG – Nachwahl infolge höherer Gewalt
Die Landeswahlleitung hat eine Nachwahl in den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 35 - 37, V - Nachwahlen/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170267,37
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170267,37
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.