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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 42 - 43, VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung/
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§ 43 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
VIII – Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
§ 43 BüWG – Ablehnung des Ehrenamtes
Die Übernahme eines Amtes nach § 42 dürfen ablehnen:
- 1.die Mitglieder des Senats,
- 2.die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
- 3.Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
- 5.Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 42 - 43, VIII - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung/
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