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Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
IX – Schlussbestimmungen
§ 47 BüWG – Wahlordnung
Der Senat erlässt die Wahlordnung. Sie kann insbesondere Rechtsvorschriften enthalten über:
- 1.
die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 2.
die Wahlzeit,
- 3.
die Erstellung und den Inhalt der Wahlberechtigtenverzeichnisse; diese dürfen folgende personenbezogene Daten der Wahlberechtigten enthalten:
- a)
Familienname,
- b)
Vornamen,
- c)
Geburtsdatum,
- d)
Wohnanschrift,
- e)
Hinweise auf die Ausstellung eines Wahlscheins,
- 4.
die Führung der Wahlberechtigtenverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluss, den Widerspruch gegen die Wahlberechtigtenverzeichnisse sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 5.
die Ausstellung von Wahlscheinen und den Widerspruch gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 6.
die Briefwahl,
- 7.
Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung und Bekanntgabe,
- 8.
Form und Inhalt der Stimmzettel sowie den Wahlvorschlag,
- 9.
Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntgabe der Wahlräume sowie Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,
- 10.
die Stimmabgabe,
- 11.
die Zulassung und Verwendung von Stimmenzählgeräten,
- 12.
die Wahl in Krankenhäusern und Wohn-Pflege-Einrichtungen sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten,
- 13.
die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 14.
die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen,
- 15.
die Zahlung einer Vergütung an die bei der Durchführung der Wahl ehrenamtlich tätigen Personen sowie an die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Wahlkreiskommission.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 44 - 47, IX - Schlussbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170267,48