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§ 33 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 5 – Nachwahlen

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 BezVWG – Nachwahl infolge höherer Gewalt

Die Bezirkswahlleitung hat eine Nachwahl in den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 33 - 35, Abschnitt 5 - Nachwahlen/
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