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§ 11 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

II – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 BüWG – Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft

(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz, wenn

  1. 1.
    sie freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheiden,
  2. 2.
    festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,
  3. 3.
    eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
  4. 4.
    die Wahl für ungültig erklärt wird oder wem sie einer Entscheidung nach Artikel 9 oder Artikel 13 Absatz 2 der Verfassung zufolge ihre Mitgliedschaft verlieren,
  5. 5.
    sich das Wahlergebnis nachträglich ändert.

(2) Das freiwillige Ausscheiden ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. Es kann nicht widerrufen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 6 - 17, II - Wahlrecht und Wählbarkeit/