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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 6 - 17, II - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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§ 11 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
II – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 11 BüWG – Verlust der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft
(1) Abgeordnete verlieren ihren Sitz, wenn
- 1.sie freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheiden,
- 2.festgestellt wird, dass eine Wählbarkeitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist,
- 3.eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt,
- 4.die Wahl für ungültig erklärt wird oder wem sie einer Entscheidung nach Artikel 9 oder Artikel 13 Absatz 2 der Verfassung zufolge ihre Mitgliedschaft verlieren,
- 5.sich das Wahlergebnis nachträglich ändert.
(2) Das freiwillige Ausscheiden ist der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. Es kann nicht widerrufen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 6 - 17, II - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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