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§ 2 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 1 – Wahltag und Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 BezVWG – Zusammensetzung der Bezirksversammlung und Wahlsystem

(1) Die Bezirksversammlung besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen bei Bezirken mit

  1. 1.

    bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 45;

  2. 2.

    mehr als 150.000 und bis zu 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 51;

  3. 3.

    mehr als 400.000 Einwohnerinnen und Einwohnern aus 57

Mitgliedern.

Die Bezirksversammlung wird nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Von den Mitgliedern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden 26, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden 30 und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden 33 Mitglieder nach Wahlkreislisten in Mehrmandatswahlkreisen und die übrigen Mitglieder nach Bezirkslisten gewählt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Wahltag und Wahlsystem/
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