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§ 7 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 BezVWG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 6 - 12, Abschnitt 2 - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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