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§ 12 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 2 – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 BezVWG – Folgen eines Parteiverbots

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Bezirksversammlungsmitglieder, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nichtgewählten Bewerberinnen und Bewerber ihre Anwartschaft auf einen Sitz.

(2) Unverzüglich nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts werden die Sitze der Bezirksversammlung unter entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 auf die verbliebenen Parteien neu verteilt. Der Neuverteilung werden die für die Wahl der Bezirksversammlung aufgestellt gewesenen Wahlvorschläge unter Beachtung der in der Zwischenzeit gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 6 eingetretenen Veränderungen zugrunde gelegt. Die auf die für verfassungswidrig erklärte Partei entfallenden Stimmen werden bei der Neuverteilung nicht berücksichtigt. Ist nur ein Teil der Bezirksversammlungsmitglieder einer Partei ausgeschieden, so wird bei der Neuverteilung der Sitze nur derjenige Teil der auf diese Partei entfallenden Stimmen berücksichtigt, der dem Verhältnis der in der Bezirksversammlung verbliebenen zu der ursprünglichen Gesamtzahl der Sitze der Partei entspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 6 - 12, Abschnitt 2 - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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