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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 13 - 24, Abschnitt 3 - Vorbereitung für die Wahl/
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§ 17 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 3 – Vorbereitung für die Wahl
§ 17 BezVWG – Wahlschein
Wahlberechtigte, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen sind oder deren Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis entstanden ist, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 13 - 24, Abschnitt 3 - Vorbereitung für die Wahl/
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