Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 17 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 BezVWG – Wahlschein

Wahlberechtigte, die im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind oder die aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund in das Wahlberechtigtenverzeichnis nicht aufgenommen sind oder deren Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen für die Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis entstanden ist, erhalten auf Antrag einen Wahlschein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 13 - 24, Abschnitt 3 - Vorbereitung für die Wahl/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.