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§ 39 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 8 – Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung

Titel: Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BezVWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 BezVWG – Ablehnung des Ehrenamtes

Die Übernahme eines Amtes nach § 38 dürfen ablehnen:

  1. 1.

    die Mitglieder des Senats,

  2. 2.

    die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,

  3. 3.

    Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

  4. 4.

    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,

  5. 5.

    Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 38 - 39, Abschnitt 8 - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung/
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