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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 38 - 39, Abschnitt 8 - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung/
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§ 39 BezVWG
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen (BezVWG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 8 – Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung
§ 39 BezVWG – Ablehnung des Ehrenamtes
Die Übernahme eines Amtes nach § 38 dürfen ablehnen:
- 1.
die Mitglieder des Senats,
- 2.
die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
- 3.
Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen,
- 5.
Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BezVWG,HH - Bezirksversammlungswahlgesetz/§§ 38 - 39, Abschnitt 8 - Pflicht zu ehrenamtlicher Mitwirkung/
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