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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/EG,HH - EnteignungsG/
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§ 2 EG
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Hamburgisches Enteignungsgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 2 EG – Enteignungszweck
Die Enteignung ist nur für Vorhaben zulässig, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Wird für solche Vorhaben enteignet, so ist es zulässig, durch Enteignung Grundstücke zur Entschädigung in Land zu beschaffen und entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/EG,HH - EnteignungsG/
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