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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 6 - 17, II - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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§ 10 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg
II – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 10 BüWG – Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Nicht wählbar ist,
- 1.wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- 2.wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 6 - 17, II - Wahlrecht und Wählbarkeit/
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