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§ 9 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbHG – Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Die Hochschulen und ihre Mitglieder sind gehalten, die ihnen durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgte Freiheit in Lehre und Studium, Forschung und Kunst im Bewusstsein ihrer Verantwortung vor der Gesellschaft auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung zu nutzen und zu bewahren. Die Hochschulen und ihre Mitglieder dürfen Mittel Dritter für Lehre, Forschung und Kunst nicht unter Bedingungen annehmen, die deren Freiheit oder die Freiheit des Studiums beeinträchtigen.

(2) Alle an den Hochschulen wissenschaftlich Tätigen einschließlich der Studierenden sind zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind einzuhalten. Das Nähere hierzu sowie zum Verfahren zur Feststellung wissenschaftlichen Fehlverhaltens regeln die Hochschulen durch Satzung. Die disziplinar-, arbeits- und prüfungsrechtlichen Bestimmungen bleiben daneben unberührt. Die Hochschulen können ihre Feststellungen im Einzelfall veröffentlichen, wenn das Fehlverhalten veröffentlichte Schriften oder Forschungsergebnisse betrifft.

(3) Die Mitglieder der Hochschulen haben, unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, im gegenseitigem Zusammenwirken dazu beizutragen, dass die Hochschulen und deren Organe die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllen können, und sich so zu verhalten, dass niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an den Hochschulen wahrzunehmen.

(4) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung ist Recht und Pflicht der Mitglieder. Für Studierende, die in der Selbstverwaltung tätig sind, soll ein Ausgleich durch Sitzungsentgelte vorgesehen werden, wenn mit der Tätigkeit in einem Gremium üblicherweise eine erhebliche zeitliche Belastung verbunden ist.

(5) Niemand darf wegen seiner Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt werden. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen; das Nähere können die Hochschulen durch Satzung bestimmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 8 - 10, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
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