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§ 14 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

ZWEITER TEIL – Mitglieder der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbHG – Berufungsvorschläge

(1) Die Hochschule überprüft bei freien oder frei werdenden Professuren und Juniorprofessuren die zukünftige Verwendung der Stelle. Professuren und Juniorprofessuren, die besetzt oder wieder besetzt werden sollen, sind von der Hochschule öffentlich, in der Regel international, auszuschreiben. Bei der Ausschreibung ist auf die Regelung des § 12 Absatz 7 Satz 2 hinzuweisen und eine über das Erforderliche hinausgehende fachliche Verengung zu vermeiden.

(2) In den Hochschulen werden Berufungsausschüsse gebildet, die rechtzeitig die Berufungsvorschläge aufstellen. Ihnen gehören Vertreterinnen und Vertreter der in § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Gruppen an. Die Professorinnen und Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen, die in § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Gruppen über je eine Vertreterin oder einen Vertreter. In Hochschulen mit Fakultäten werden Berufungsausschüsse von der Fakultät gebildet; der Fakultätsrat entscheidet über den vom Berufungsausschuss vorgelegten Berufungsvorschlag und leitet ihn über das Dekanat an das Präsidium weiter. Mindestens zwei Professorinnen oder Professoren im Berufungsausschuss dürfen nicht Mitglieder der Hochschule nach § 8 Absatz 1 sein (externe Mitglieder); diese Personen werden vom Präsidium benannt und sind auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Jedes Geschlecht muss im Berufungsausschuss mit mindestens 40 vom Hundert der Mitglieder des Berufungsausschusses vertreten sein; erforderlichenfalls ist die Anzahl der externen Mitglieder zu erhöhen. Ausnahmen von Satz 6 müssen vom Präsidium im Benehmen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten (§ 87) genehmigt werden.

(3) Berufungsvorschläge sollen eine Liste von drei Personen enthalten. Nichtbewerberinnen und Nichtbewerber dürfen vorgeschlagen werden. Frauen beziehungsweise Männer sind bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt zu berücksichtigen, solange der Frauen- beziehungsweise Männeranteil unter den Mitgliedern nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 in einer Fakultät, bei Hochschulen ohne Fakultäten in der Hochschule, 50 vom Hundert nicht erreicht; Ausnahmen sind nur zulässig, wenn in der Person einer Mitbewerberin oder eines Mitbewerbers schwerwiegende Gründe sozialer Art vorliegen. Bei der Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Behinderung sind bisherige Nachteile auf Grund der Behinderung zu berücksichtigen.

(4) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren der eigenen Hochschule außer in den Fällen von Absatz 6 Nummer 3 nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Hochschule gewechselt hatten oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Hochschule können bei der Berufung auf eine Professur nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden; zusätzlich müssen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(5) Die Hochschulen treffen in Satzungen (Berufungsordnungen) die näheren Regelungen über ihre Verfahren. Dabei sind Regelungen vorzusehen, die eine Erhöhung des Anteils des jeweils unterrepräsentierten Geschlechts in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Ziel haben.

(6) Eine Ausschreibung und die Aufstellung eines Berufungsvorschlages entfallen:

  1. 1.
  2. 2.

    wenn einer Person übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer Professur die Wahrnehmung der Aufgaben einer Professur übertragen wird (Professurenvertretung);

  3. 3.

    wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur derselben Hochschule berufen werden soll, sofern bei der Ausschreibung der Juniorprofessur auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (Tenure Track); dies setzt voraus, dass die Bewährung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors in einem durch Satzung geregelten Bewertungsverfahren unter Hinzuziehung externen Sachverstandes festgestellt worden ist;

  4. 4.

    wenn in einem Ausnahmefall mit Zustimmung des Hochschulrates eine Person berufen werden soll, die herausragend geeignet ist und an deren Gewinnung ein besonderes Interesse der Hochschule besteht (außerordentliche Berufung); in Hochschulen mit Fakultäten ist vorher der zuständige Fakultätsrat, in anderen Hochschulen der Hochschulsenat, anzuhören;

  5. 5.

    wenn in einem Ausnahmefall eine Professorin oder ein Professor der Besoldungsgruppe W2, die oder der einen auswärtigen Ruf auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 oder auf eine vergleichbare ausländische Professur vorlegt, im Rahmen von Bleibeverhandlungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Dekanat auf eine Professur der Besoldungsgruppe W3 an derselben Hochschulen berufen werden soll;

  6. 6.

    wenn in einem Ausnahmefall eine nebenberufliche Professorin oder ein nebenberuflicher Professor nach § 32, die oder der bei der Einstellung ein an ein Berufungsverfahren angelehntes Verfahren durchlaufen hat und deren oder dessen Leistungen unter Einbeziehung externen Sachverstandes positiv bewertet worden ist, auf eine Professur an derselben Hochschule berufen werden soll.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 8 - 45, ZWEITER TEIL - Mitglieder der Hochschulen/§§ 11 - 34, Zweiter Abschnitt - Wissenschaftliches und künstlerisches Personal, Unterrichtstutorinnen und Unterrichtstutoren/