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§ 56 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 HmbHG – Berufsbegleitende und duale Studiengänge; Zertifikatsstudien

(1) Die Hochschulen sollen Studiengänge einrichten, die durch die zeitliche Lage der Lehrveranstaltungen und durch den Aufbau des Studiums neben einer beruflichen Tätigkeit studierbar sind (berufsbegleitende Studiengänge).

(2) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte inhaltlich oder organisatorisch aufeinander abgestimmt sind (duale Studiengänge).

(3) Die Hochschulen können auch außerhalb des Bereichs der Weiterbildung besondere Studien anbieten, deren erfolgreicher Abschluss bescheinigt wird (Zertifikatsstudien). § 57 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 49 - 58, Zweiter Abschnitt - Studium/