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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
Dokument
§ 61 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg
DRITTER TEIL – Studienreform, Studium und Prüfungen → Dritter Abschnitt – Prüfungen
§ 61 HmbHG – Zwischen- und Abschlussprüfungen
(1) In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren findet eine Zwischenprüfung statt. Für den Übergang in das Hauptstudium ist in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung erforderlich.
(2) Die Abschlussprüfung besteht in der Regel aus einer Abschlussarbeit, deren Bearbeitungszeit sechs Monate nicht überschreiten soll, und weiteren Teilleistungen.
(3) Zwischenprüfungen sollen, Abschlussprüfungen können studienbegleitend abgenommen werden.
(4) In anderen Studiengängen erbrachte gleichwertige Studienleistungen, Prüfungsleistungen und Studienzeiten sind anzurechnen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 46 - 72, DRITTER TEIL - Studienreform, Studium und Prüfungen/§§ 59 - 72, Dritter Abschnitt - Prüfungen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170413,62
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