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§ 7 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

II – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 BüWG – Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 6 - 17, II - Wahlrecht und Wählbarkeit/