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§ 17 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWaldG – Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen

(1) Sind forstliche Maßnahmen ohne Benutzung eines fremden Grundstückes oder Weges nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind dessen Eigentümer und Nutzungsberechtigter verpflichtet, auf schriftliches Verlangen des Waldbesitzers die Benutzung zu dulden.

(2) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, einen durch die Benutzung fremder Grundstücke und Wege entstandenen Schaden zu ersetzen.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde mit den beteiligten Grundstückseigentümern und Nutzungsberechtigten sowie den zuständigen Behörden festlegen, dass die Anlage eines Weges auf den betroffenen Grundstücken gegen eine angemessene Entschädigung zu dulden ist. Waldbesitzer und Dritte, die durch die Anlage Vorteile haben, sollen in angemessenem Umfang zu den Kosten herangezogen werden.

(4) (weggefallen)

(5) Ursprünglich vorhandene Verbindungswege zu Waldflächen sollen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, soweit notwendig, im Rahmen des Flurneuordnungsverfahrens wieder hergestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaldG,MV - Landeswaldgesetz/§§ 11 - 27, Abschnitt III - Erhaltung, Bewirtschaftung, Schutz und Vermehrung des Waldes/