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§ 43 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VII – Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWaldG – Förderung der Forstwirtschaft

(1) Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen und Erreichung der Ziele gemäß § 1 fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung gestärkt werden.

(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch die Forstbehörde beraten lassen.

(3) Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LWaldG,MV - Landeswaldgesetz/§§ 43 - 47, Abschnitt VII - Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung/
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