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§ 73 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

VIERTER TEIL – Forschung

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 HmbHG – Aufgaben und Gegenstände der Forschung

Die Forschung in den Hochschulen dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Die Forschung soll in enger Verknüpfung mit Lehre und Studium geplant und durchgeführt werden. Gegenstand der Forschung in den Hochschulen können unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis sein. In die Forschungsvorhaben sollen auch die Anwendung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Folgen der Anwendung einbezogen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 73 - 78, VIERTER TEIL - Forschung/