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§ 45 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

IX – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 BüWG – Wahlstatistik

(1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu bearbeiten.

(2) Die Landeswahlleitung kann bestimmen, dass in von ihr bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten sowie der Wählerinnen und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wählerinnen und Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

(3) In von der Landeswahlleitung zu bestimmenden Wahlbezirken sind Statistiken darüber zu erstellen, wie die Wahlberechtigten die verschiedenen Möglichkeiten der Stimmabgabe nach § 3 nutzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 44 - 47, IX - Schlussbestimmungen/
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