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§ 118 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 7. – Hochschulen

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 118 HmbBG – Sonderregelungen

(1) Die Vorschriften über die Laufbahnen sind außer bei wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Beamtenverhältnis auf Probe und auf Lebenszeit nicht anzuwenden. Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind nicht anzuwenden.

(2) Bei Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeit im Einzelfall

  1. 1.

    durch den Landespersonalausschuss abgekürzt werden,

  2. 2.

    um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann.

(3) Auf die Professorinnen und Professoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Oberassistentinnen und Oberassistenten und die Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten sind die Vorschriften über die Entlassung aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn und den Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, nicht anzuwenden. Diese Beamtinnen und Beamten sind mit Ablauf der Amtszeit, bei einer Verlängerung der Amtszeit mit Ablauf der verlängerten Amtszeit entlassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen/§§ 117 - 126, 7. - Hochschulen/