Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 35 - 40, 2. - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand/
Dokument
§ 38 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 2. – Ruhestand und einstweiliger Ruhestand
§ 38 HmbBG – Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften (§ 18 BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 30 - 45, Abschnitt 5 - Beendigung des Beamtenverhältnisses/§§ 35 - 40, 2. - Ruhestand und einstweiliger Ruhestand/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3916712,39
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3916712,39
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.