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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 13 - 26, Abschnitt 3 - Laufbahn/
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§ 21 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 3 – Laufbahn
§ 21 HmbBG – Aufstieg
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können auch ohne Erfüllung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen durch Aufstieg eine Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 13 - 26, Abschnitt 3 - Laufbahn/
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