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§ 47 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 HmbBG – Diensteid (§ 38 BeamtStG)

(1) Die Beamtin oder der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:

"Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 BeamtStG eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 BeamtStG zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oder der Beamte hat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 46 - 60, 1. - Allgemeines/