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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 46 - 60, 1. - Allgemeines/
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§ 48 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines
§ 48 HmbBG – Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 BeamtStG)
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte oder die oder der höhere Dienstvorgesetzte.
(2) Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führung ihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihr oder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung und Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung der dienstlichen Ausweise und Abzeichen untersagt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 46 - 60, 1. - Allgemeines/
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