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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 46 - 60, 1. - Allgemeines/
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§ 55 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → 1. – Allgemeines
§ 55 HmbBG – Wohnungswahl, Dienstwohnung
(1) Beamtinnen oder Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern, kann die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten anweisen, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 46 - 92, Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 46 - 60, 1. - Allgemeines/
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