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§ 130 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 10 – Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen → 10. – Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 130 HmbBG – Beamtinnen und Beamte bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

(1) Für die Beamtinnen und Beamten bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Dienstherrninterne Abordnungen und Versetzungen nach § 27 Absatz 2 verfügt die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit; ohne ihre oder seine Zustimmung dürfen die Beamtinnen und Beamten der Behörde weder zu anderen Dienstherren abgeordnet oder versetzt werden noch darf ihnen nach § 20 BeamtStG eine Tätigkeit bei Dritten zugewiesen werden.

(3) Hinsichtlich das Beamtenverhältnis betreffende Entscheidungen der oder des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit findet ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 BeamtStG nicht statt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG,HH - Hamburgisches Beamtengesetz/§§ 104 - 130, Abschnitt 10 - Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen/§§ 129 - 130, 10. - Die oder der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit/
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