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Art. 27 Hess. FFG
Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen → II. – Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung

Titel: Hessisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (Hess. FGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: Hess. FFG
Gliederungs-Nr.: 250-1
gilt ab: 01.07.1954
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 03.08.2015
Fundstelle: [keine Angabe]

Art. 27 Hess. FFG – Bekanntmachung notarieller Verfügungen  (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 4. August 2015 durch § 15 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 14 des Gesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. I S. 315).

(1) Auf die Bekanntmachung einer notariellen Verfügung ist § 16 Absatz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit nach Absatz 1 die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle der Notar, an die Stelle des Gerichtswachtmeisters der Gerichtsvollzieher. § 174 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Bei einer Zustellung durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar der Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu bedienen, wenn nicht er das zuzustellende Schriftstück der Post übergibt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/Hess. FFG 1954,HE - Hessisches Freiwillige Gerichtsbarkeit-Gesetz/Art. 23 - 30, Zweiter Abschnitt - Nachlass- und Teilungssachen/Art. 24 - 30, II. - Gerichtliche und notarielle Vermittlung der Auseinandersetzung/
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