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§ 23 BüWG
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Landesrecht Hamburg

III – Vorbereitung für die Wahl

Titel: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: BüWG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 BüWG – Wahlvorschläge

(1) Von Parteien und Wählervereinigungen können Wahlvorschläge nur eingereicht werden, wenn sie spätestens am 90. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und der Landeswahlausschuss ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festgestellt hat. In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen die Partei oder unter welchem Namen oder Kennwort die Wählervereinigung sich an der Wahl beteiligen will. Die Beteiligungsanzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der Wählervereinigung, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(2) Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes beizufügen, der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstandes und eine schriftliche Satzung. Für eine Partei bedarf es der Anzeige und der in Satz 1 genannten Nachweise nicht, wenn sie im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten war oder wenn ihre Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist.

(3) Spätestens am 72. Tage vor der Wahl wird festgestellt,

  1. 1.
    von der Landeswahlleitung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt wurde,
  2. 2.
    vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerkennen sind.

Die Landeswahlleitung gibt die Feststellungen öffentlich bekannt.

(4) Wahlkreislisten sind der Bezirkswahlleitung, Landeslisten der Landeswahlleitung spätestens am 68. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer sie oder ihn vertretenden Person, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

(5) Wahlkreislisten müssen von mindestens hundert Wahlberechtigten des Wahlkreises, Landeslisten von mindestens tausend Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Einzelbewerbungen von Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes sowie für Parteien und Wählervereinigungen, die im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes vertreten sind. Wahlberechtigte dürfen nur jeweils eine Wahlkreisliste und eine Landesliste unterschreiben. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift der Wohnung, bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnung der unterzeichnenden Person sind anzugeben.

(6) Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BüWG,HH - Bürgerschaftswahlgesetz/§§ 18 - 27, III - Vorbereitung für die Wahl/