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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NachwV - Nachweisverordnung/§§ 2 - 22, Teil 2 - Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen/
Dokument
§ 2 NachwV
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV)
Bundesrecht
Teil 2 – Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen
§ 2 NachwV – Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung
(1) Zur Nachweisführung nach diesem Teil verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach
- 1.§ 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder
- 2.§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über die Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.
(2) Von der Nachweispflicht nach Absatz 1 Nr. 1 ausgenommen sind Abfallerzeuger, wenn bei ihnen nicht mehr als insgesamt zwei Tonnen gefährlicher Abfälle (Kleinmengen) jährlich anfallen. Die Pflichten zur Führung der Übernahmescheine nach § 12 sowie nach § 16 bleiben unberührt.
(3) Die in den Abschnitten 1 bis 3 bestimmten Verfahren und Inhalte zur Führung der Nachweise gelten für die elektronische Nachweisführung und unter Verwendung von Formblättern, soweit nichts anderes bestimmt ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/NachwV - Nachweisverordnung/§§ 2 - 22, Teil 2 - Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=2548562,3
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