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§ 2 AlkopopStG
Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG) 
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung einer Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) zum Schutz junger Menschen (Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AlkopopStG
Gliederungs-Nr.: 612-31
Normtyp: Gesetz

§ 2 AlkopopStG – Steuertarif

1Die Steuer bemisst sich nach der in dem Alkopop enthaltenen Alkoholmenge. 2Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius : 5.550 Euro.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkopopStG - Alkopopsteuergesetz/
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