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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 10, Abschnitt 3 - Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes/
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§ 9 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes
§ 9 AbgG – Hochschullehrer
(1) Für die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Hochschullehrer im Sinne des § 42 des Hochschulrahmengesetzes findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass sie in ihrem bisherigen Amt an der gleichen Hochschule wieder verwendet werden müssen.
(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre sowie die Betreuung von Doktoranden und Habilitanden während der Mitgliedschaft im Bundestag wahrnehmen. Die Vergütung für diese Tätigkeit ist entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen. Die Vergütung darf 25 vom Hundert der Bezüge, die aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer zu zahlen wären, nicht übersteigen. Im Übrigen sind die für Bundesbeamte geltenden Vorschriften anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 5 - 10, Abschnitt 3 - Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes/
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