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§ 62 AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AlkStV
Gliederungs-Nr.: 612-22-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 62 AlkStV – Abgabe von Alkoholerzeugnissen, zweckwidrige Verwendung

(1) Das Hauptzollamt kann dem Verwender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen Alkoholerzeugnisse im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere Verwender abzugeben. Der Verwender hat den Alkoholerzeugnissen bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die mit der Aufschrift "Unversteuerte Alkoholerzeugnisse" versehen sind.

(2) Der Verwender hat als Steuerschuldner nach § 28 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/