Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 66 AlkStV
Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung des Alkoholsteuergesetzes (Alkoholsteuerverordnung - AlkStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AlkStV
Gliederungs-Nr.: 612-22-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 66 AlkStV – Unterstützungspflichten

Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Amtshandlungen im Betrieb zu unterstützen. Sie haben Folgendes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

  1. 1.

    das für die Amtshandlung benötigte Material,

  2. 2.

    die für die Vergällung von Alkohol erforderlichen Mittel in geeigneter Beschaffenheit,

  3. 3.

    geeichte Wiege- und Messgeräte sowie

  4. 4.

    verschließbare Räume und Behälter.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AlkStV - Alkoholsteuerverordnung/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.