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  • § 10 AbgG, Wahlbeamte auf Zeit

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 21.02.1996

    Abschnitt 3 – Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG ...

  • § 11 AbgG, Abgeordnetenentschädigung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 06.06.2020

    Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 12 AbgG, Amtsausstattung

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 19.10.2021

    Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 13 AbgG, Wegfall des Anspruchs auf Aufwandsentschädigungen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 21.02.1996

    Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 14 AbgG, Kürzung der Kostenpauschale

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 16.07.2014

    Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 15 AbgG, Bezug anderer Tage- oder Sitzungsgelder

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2002

    Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 16 AbgG, Freifahrtberechtigung und Erstattung von Fahrkosten

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 01.01.2008

    Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 17 AbgG, Dienstreisen

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 26.07.2000

    Abschnitt 4 – Leistungen an Mitglieder des Bundestages Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber: Bund Amtliche Abkürzung: AbgG

  • § 18 AbgG, Übergangsgeld

    Normgeber: Bund,  Gilt ab: 16.07.2014

    Abschnitt 5 – Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) Normgeber ...