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§ 23 BZRG
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Das Zentralregister → Erster Abschnitt – Inhalt und Führung des Registers

Titel: Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BZRG
Gliederungs-Nr.: 312-7
Normtyp: Gesetz

§ 23 BZRG – Hinweis auf Gesamtstrafenbildung

Ist bei Eintragung einer Verurteilung in das Register ersichtlich, dass im Register eine weitere Verurteilung eingetragen ist, bei der die Bildung einer Gesamtstrafe mit der neu einzutragenden Verurteilung in Betracht kommt, so weist die Registerbehörde die Behörde, welche die letzte Mitteilung gemacht hat, auf die Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung hin.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BZRG - Bundeszentralregistergesetz/§§ 3 - 58d, Zweiter Teil - Das Zentralregister/§§ 3 - 26, Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers/