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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 6 - 18, Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung/§§ 13 - 16, Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten/
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§ 14 AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung → Unterabschnitt 3 – Rechte der Beschäftigten
§ 14 AGG – Leistungsverweigerungsrecht
1Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2 § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 6 - 18, Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung/§§ 13 - 16, Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten/
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