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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil/
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§ 5 AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Bundesrecht
Abschnitt 1 – Allgemeiner Teil
§ 5 AGG – Positive Maßnahmen
Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in § 1 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden sollen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz/§§ 1 - 5, Abschnitt 1 - Allgemeiner Teil/
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