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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 35 - 44, Abschnitt 9 - Übergangsregelungen/
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§ 41 AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG)
Bundesrecht
Abschnitt 9 – Übergangsregelungen
§ 41 AbgG – Fortsetzung der Todesfallversicherung
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Todesfallversicherung wird mit der Maßgabe fortgesetzt, dass die zu zahlende Altersentschädigung und das Witwengeld entsprechend der Zahl und der Höhe der seit dem 1. Januar 1968 geleisteten monatlichen Beiträge der Versicherungsnehmerin zu der Todesfallversicherung gekürzt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AbgG - Abgeordnetengesetz/§§ 35 - 44, Abschnitt 9 - Übergangsregelungen/
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