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§ 6 UKBVO
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

§ 6 UKBVO – Rechtsübergang und Übernahme von Unternehmen

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehen die Rechte und Pflichten Berlins als Unfallversicherungsträger auf die Unfallkasse Berlin über (§ 218 Abs. 3 SGB VII).

(2) Ein Unternehmen, das in selbstständiger Rechtsform betrieben wird und in die Zuständigkeit der Eigenunfallversicherung Berlin aufgenommen worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Rechtsübergangs an als von der Unfallkasse Berlin wirksam übernommen. Ein Widerruf nach § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 und § 129 Abs. 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Über die Übernahme und den Widerruf im Sinne von § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entscheidet die für das Unternehmen fachlich zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UKBVO,BE - UnfallkassenV/
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